§ 57a - Spezialkurs Bremsanlagen für  Fahrzeuge über 3,5 t und 50 km/h  Bauartgeschwindigk.-Periodische WB § 57a - Spezialkurs Bremsanlagen für  Fahrzeuge über 3,5 t und 50 km/h  Bauartgeschwindigk.-Periodische WB
§ 57a - Spezialkurs Bremsanlagen für Fahrzeuge über 3,5 t und 50 km/h Bauartgeschwindigk.-Periodische WB

Für Personen, die zur Begutachtung von Fahrzeugen dieser Klasse berechtigt sind besteht die Verpflichtung der periodischen Weiterbildung im Ausmaß von 8 Stunden. Für diese Weiterbildung ist ein 3-Jahres-Zyklus festgelegt.

6 Kurstermine
15.06.2023 Tageskurs
Präsenzkurs
WIFI Graz
Verfügbar
280,00 EUR
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Do 8.30-16.30
Kursdauer: 8 Stunden
Stundenplan

Körblergasse 111 - 113
8010 Graz

Kursnummer: 51122062

Do 8.30-16.30
Kursdauer: 8 Stunden
Stundenplan

Körblergasse 111 - 113
8010 Graz

Kursnummer: 51122013

Di 8.30-16.30
Kursdauer: 8 Stunden
Stundenplan

Körblergasse 111 - 113
8010 Graz

Kursnummer: 51122023

Di 8.30-16.30
Kursdauer: 8 Stunden
Stundenplan

Körblergasse 111 - 113
8010 Graz

Kursnummer: 51122033

Do 8.30-16.30
Kursdauer: 8 Stunden
Stundenplan

Körblergasse 111 - 113
8010 Graz

Kursnummer: 51122043
13.09.2022 Tageskurs
Präsenzkurs
WIFI Graz
280,00 EUR

Di 8.30-16.30
Kursdauer: 8 Stunden
Stundenplan

Körblergasse 111 - 113
8010 Graz

Kursnummer: 51122012

Di 8.30-16.30
Kursdauer: 8 Stunden
Stundenplan

Körblergasse 111 - 113
8010 Graz

Kursnummer: 51122022

Mi 8.30-16.30
Kursdauer: 8 Stunden
Stundenplan

Körblergasse 111 - 113
8010 Graz

Kursnummer: 51122032

Do 8.30-16.30
Kursdauer: 8 Stunden
Stundenplan

Körblergasse 111 - 113
8010 Graz

Kursnummer: 51122042

Do 8.30-16.30
Kursdauer: 8 Stunden
Stundenplan

Körblergasse 111 - 113
8010 Graz

Kursnummer: 51122052

§ 57a - Spezialkurs Bremsanlagen für Fahrzeuge über 3,5 t und 50 km/h Bauartgeschwindigk.-Periodische WB

Für diese Weiterbildung ist ein 3-Jahres-Zyklus festgelegt. Dieses vorgeschriebene 3-Jahres-Intervall bezieht sich auf die jeweils letzte Eintragung im Bildungspass.

Aus praktischen Gründen wird zu diesem 3-Jahres-Intervall eine Toleranzfrist für den Besuch der periodischen Weiterbildung wie folgt eingeräumt:

Als Stichtag für die Weiterbildung gilt das Datum der Absolvierung der Grundschulung bzw. der letzten absolvierten Weiterbildung. Wird bis zum Ablauf des 3-Jahres-Intervalls die nächste Weiterbildung nicht absolviert, so darf die zur Prüfung geeignete Person noch für einen Zeitraum von weiteren 4 Monaten eingesetzt werden. Danach tritt die geeignete Person in eine 'Ruhephase' und darf keine Begutachtung mehr vornehmen, solange bis die periodische Weiterbildung nachgeholt wurde. Die 'Ruhephase' darf maximal 3 Jahre nicht überschreiten, darüber hinaus ist wieder eine Grundschulung erforderlich.

Vom Teilnehmer mitzubringen:

amtlicher Ausweis (Personalausweis, Führerschein, Pass), Ihr Bildungspass