§ 57a - Periodische Weiterbildung § 57a - Periodische Weiterbildung
§ 57a - Periodische Weiterbildung

Verpflichtende periodische Weiterbildung für alle Personen, die bereits eine Ermächtigung für die Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen besitzen. Weiterbildungszyklus: 3 Jahre.

37 Kurstermine
12.06.2023 Tageskurs
Präsenzkurs
WIFI Graz
Warteliste
280,00 EUR
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Mo 8.00-16.00
Kursdauer: 8 Stunden
Stundenplan

Körblergasse 111 - 113
8010 Graz

Kursnummer: 51141302

Di 8.00-16.00
Kursdauer: 8 Stunden
Stundenplan

Hauptstraße 33
8940 Liezen

Kursnummer: 51141312

Do 8.00-16.00
Kursdauer: 8 Stunden
Stundenplan

Körblergasse 111 - 113
8010 Graz

Kursnummer: 51141322

Fr 8.00-16.00
Kursdauer: 8 Stunden
Stundenplan

Körblergasse 111 - 113
8010 Graz

Kursnummer: 51141332

Mo 8.00-16.00
Kursdauer: 8 Stunden
Stundenplan

Körblergasse 111 - 113
8010 Graz

Kursnummer: 51141013
22.08.2022 Tageskurs
Präsenzkurs
WIFI Graz
280,00 EUR

Mo 8.00-16.00
Kursdauer: 8 Stunden
Stundenplan

Körblergasse 111 - 113
8010 Graz

Kursnummer: 51141012

Mo 8.00-16.00
Kursdauer: 8 Stunden
Stundenplan

Körblergasse 111 - 113
8010 Graz

Kursnummer: 51141022

Do 8.00-16.00
Kursdauer: 8 Stunden
Stundenplan

Körblergasse 111 - 113
8010 Graz

Kursnummer: 51141032

Di 8.00-16.00
Kursdauer: 8 Stunden
Stundenplan

Hauptstraße 33
8940 Liezen

Kursnummer: 51141042

Do 8.00-16.00
Kursdauer: 8 Stunden
Stundenplan

Körblergasse 111 - 113
8010 Graz

Kursnummer: 51141052

§ 57a - Periodische Weiterbildung

Für alle Personen, die bereits eine Ermächtigung für die Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen besitzen, besteht die Verpflichtung der periodischen Weiterbildung im Ausmaß von 8 Stunden. Für diese Weiterbildung ist ein 3-Jahres-Zyklus festgelegt. Dieses vorgeschriebene 3-Jahres-Intervall bezieht sich auf die jeweils letzte Eintragung im Bildungspass. Aus praktischen Gründen wird zu diesem 3-Jahres-Intervall eine Toleranzfrist für den Besuch der periodischen Weiterbildung wie folgt eingeräumt:

Als Stichtag für die Weiterbildung gilt das Datum der Absolvierung der Grundschulung bzw. der letzten absolvierten Weiterbildung. Wird bis zum Ablauf des 3-Jahres-Intervalls die nächste Weiterbildung nicht absolviert, so darf die zur Prüfung geeignete Person noch für einen Zeitraum von weiteren 4 Monaten eingesetzt werden. Danach tritt die geeignete Person in eine 'Ruhephase' und darf keine Begutachtung mehr vornehmen, solange bis die periodische Weiterbildung nachgeholt wurde. Die 'Ruhephase' darf maximal 3 Jahre nicht überschreiten, darüber hinaus ist wieder eine Grundschulung erforderlich.

Bei Besuch der periodischen Weiterbildung ist von jedem Kursteilnehmer die Schulungsunterlage (früher Mängelkatalog) in aktueller letztgültiger Version zu verwenden - Jede geeignete Person muss gem. PBStV mit dieser aktuellen Schulungsunterlage ausgestattet sein, welche in diesem Lehrgang als Standard Skriptum ausgegeben wird.

Vom Teilnehmer mitzubringen:

amtlicher Ausweis (Personalausweis, Führerschein, Pass), Ihr Bildungspass

Für das aktive Arbeiten mit der digitalen Schulungsunterlage/Mängelkatalog empfehlen wir ein Smartphone, Tablet oder einen Laptop mitzunehmen.