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§ 57a - Periodische Weiterbildung
Für alle Personen, die bereits eine Ermächtigung für die Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen besitzen, besteht die Verpflichtung der periodischen Weiterbildung im Ausmaß von 8 Stunden. Für diese Weiterbildung ist ein 3-Jahres-Zyklus festgelegt. Dieses vorgeschriebene 3-Jahres-Intervall bezieht sich auf die jeweils letzte Eintragung im Bildungspass. Aus praktischen Gründen wird zu diesem 3-Jahres-Intervall eine Toleranzfrist für den Besuch der periodischen Weiterbildung wie folgt eingeräumt:
Als Stichtag für die Weiterbildung gilt das Datum der Absolvierung der Grundschulung bzw. der letzten absolvierten Weiterbildung. Wird bis zum Ablauf des 3-Jahres-Intervalls die nächste Weiterbildung nicht absolviert, so darf die zur Prüfung geeignete Person noch für einen Zeitraum von weiteren 4 Monaten eingesetzt werden. Danach tritt die geeignete Person in eine 'Ruhephase' und darf keine Begutachtung mehr vornehmen, solange bis die periodische Weiterbildung nachgeholt wurde. Die 'Ruhephase' darf maximal 3 Jahre nicht überschreiten, darüber hinaus ist wieder eine Grundschulung erforderlich.
Bei Besuch der periodischen Weiterbildung ist von jedem Kursteilnehmer die Schulungsunterlage (früher Mängelkatalog) in aktueller letztgültiger Version zu verwenden - Jede geeignete Person muss gem. PBStV mit dieser aktuellen Schulungsunterlage ausgestattet sein, welche in diesem Lehrgang als Standard Skriptum ausgegeben wird.
Vom Teilnehmer mitzubringen:
amtlicher Ausweis (Personalausweis, Führerschein, Pass), Ihr Bildungspass
Für das aktive Arbeiten mit der digitalen Schulungsunterlage/Mängelkatalog empfehlen wir ein Smartphone, Tablet oder einen Laptop mitzunehmen.
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