Steuern sparen Steuern sparen

Steuern sparen

Mit Aus- und Weiterbildung Steuer sparen
Aufwendungen für die Aus- und Weiterbildung im WIFI sind in vielen Fällen steuerlich absetzbar.

Wenn man als Mitarbeiter/in die Kosten trägt
Zahlt man die Kosten für die Aus- und Weiterbildung bzw. Umschulung aus eigener Tasche, kann man als unselbstständig Beschäftigte/r die Aufwendungen als „Werbungskosten“ von der Steuer absetzen.

Was heißt Absetzung?
Die Kosten – der Kursbeitrag, aber auch etwaige Reisekosten – werden vor der Bemessung der Steuer abgezogen. Das geschieht im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung. Dazu reicht man das entsprechende Formular (L1) entweder elektronisch unter Finanz Online oder in Papierform beim Finanzamt ein.

Wie hoch ist die Steuerersparnis?
Das hängt von der Höhe des Jahreseinkommens ab. Denn je mehr man verdient, desto mehr Steuer zahlt man („Steuerprogression“). Geringe Einkommen werden nicht besteuert, aber ab einem jährlichen steuerpflichtigen Einkommen von EUR 11.000,-  zahlt ein Arbeitnehmer Lohnsteuer, wobei der Steuersatz mit zunehmendem Einkommen ansteigt und ab einem Jahreseinkommen von EUR 90.000,- für jeden weiteren Euro 50 % beträgt.
Kann man etwas von der Steuer „absetzen“, vermindert das die höchste „Schicht“ des Einkommens – man spart also für den abgesetzten Betrag den jeweils höchsten Steuersatz. Für jeden Arbeitnehmer ist bereits in der Lohnsteuertabelle ein Pauschalbetrag in Höhe von EUR 132,- jährlich für Werbungskosten berücksichtigt, daher können nur Werbungskosten, die diesen Betrag übersteigen, zu einer Steuerersparnis führen.
Allerdings werden nicht alle beliebigen Kurse als Werbungskosten anerkannt.

Welche Bildungsmaßnahmen sind nun konkret absetzbar?

  • Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit
  • Ausbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer damit verwandten Tätigkeit
  • Umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen

Die Fortbildung muss also mit dem Beruf zu tun haben, den man bereits ausübt oder den man – nach einer Berufsausbildung – für einen neuen Job braucht, wenn einem bereits eine Stelle zugesagt wurde.
Beispiele:

  • Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung eines bisher als Gesellen tätigen Arbeitnehmers
  • Aufwendungen eines Arbeiters zur Erlangung eines Staplerführerscheines
  • Aufwendungen einer Büroangestellten für einen EDV- oder Buchhaltungskurs
  • Aufwendungen für Sprachkurse, wenn man sie für den Beruf braucht (Sekretär/in, Telefonist/in, Sachbearbeiter/in mit Exportaufgaben, Mitarbeiter/in in der Gastronomie).


Nicht abzugsfähig sind daher Ausbildungen, die hauptsächlich die Privatsphäre betreffen (z.B. Segelschein, B-Führerschein, Esoterik- und Bastelkurse).
Ausbildungskosten sind dann absetzbar, wenn sie mit einer zur ausgeübten Tätigkeit verwandten Tätigkeit im Zusammenhang stehen.
Beispiele:

  • Aufwendungen eines Elektrikers für den Besuch eines Elektronikkurses
  • Aufwendungen einer kaufmännischen Angestellten für die Erlangung der Berufsmatura (Matura)
  • Aufwendungen eines kaufmännischen Angestellten im Zusammenhang mit dem Besuch einer Fachhochschule


Bei umfassenden Umschulungsmaßnahmen müssen Umstände vorliegen, die über die bloße Absichtserklärung, den anderen Beruf ausüben zu wollen, hinausgehen. Es muss daher ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen vorliegen.
Beispiele:

  • Aufwendungen eines oststeirischen Landarbeiters im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Werkzeugmacher in der Autoindustrie.´
  • Aufwendungen einer Schneiderin im Zusammenhang mit der Ausbildung in einem Pflegeberuf.


Von einer Umschulung kann aber nur dann gesprochen werden, wenn bereits ein Beruf ausgeübt wurde. Nicht absetzbar sind daher Ausbildungskosten für den erstmaligen Berufseinstieg. Wurde aber bereits ein Beruf ausgeübt, hindert eine eingetretene Arbeitslosigkeit die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten nicht:
Beispiel:
Beginnt ein arbeitsloser ehemaliger kaufmännischer Angestellter eine Ausbildung zum Heilmasseur, wird eine begünstigte Umschulungsmaßnahme vorliegen.


Was kann man absetzen?
Die Steuerersparnis durch Absetzung kann man geltend machen für:

  • den Kursbeitrag (abzüglich etwaiger Förderungen)
  • Lehr- und Arbeitsunterlagen
  • Reisekosten (Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels oder amtliches Kilometergeld)
  • Tagesgelder („Diäten“ – für die ersten fünf Kurstage bzw. findet der Kurs unregelmäßig an verschiedenen Wochentagen statt, für die ersten fünfzehn Kurstage, wenn die Weiterbildung nicht im „Nahebereich“ des Wohn- oder Arbeitsortes [ca. 25 km] stattfindet)
  • Nächtigungskosten (wenn aufgrund der Kurszeiten eine Heimreise nicht zumutbar ist)

Wie immer, wenn man es mit Steuerfragen zu tun hat, gibt es viele Einzel- und Sonderregelungen. Wer es ganz genau wissen will, sollte sich beim Wohnsitzfinanzamt erkundigen.

Wenn man sich als „Selbstständige/r“ weiterbildet
Selbstständige Unternehmerinnen und Unternehmer können die eigenen Aus- und Weiterbildungen als Betriebsausgaben geltend machen. Die Höhe der „Steuerersparnis“ ist von der jeweiligen Steuerprogression abhängig.
Voraussetzung für die Anerkennung als Betriebsausgaben ist, dass die Weiterbildung betrieblich veranlasst ist, also mit der ausgeübten Tätigkeit in Zusammenhang steht. Man kann in der Regel davon ausgehen, dass zumindest vergleichbare Maßstäbe wie bei Unselbstständigen angewandt werden.
Zudem sind auch Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen, als Betriebsausgaben absetzbar.
Für die Absetzbarkeit der Aus- und Weiterbildungskosten (Kurskosten, Diäten usw.) gelten ähnliche Bestimmungen, wie sie für derartige Aufwendungen, wenn sie von Nichtselbstständigen getätigt werden, gelten (siehe dazu weiter oben „Was kann man absetzen?“).

Wenn man als Unternehmer, Unternehmerin Mitarbeiter/innen weiterbildet
Weiterbildungsausgaben sind Betriebsausgaben. Trägt das Unternehmen die Kosten für die Aus- und Fortbildung seiner Mitarbeiter/innen, sind diese Aufwendungen natürlich Betriebsausgaben, wenn die Weiterbildung im betrieblichen Interesse liegt.
Als Kosten der Weiterbildung gelten neben den direkt übernommenen Kurskosten auch weitere Kosten wie die Ausgaben für Fachbücher, Unterbringung, Verpflegung und Reisekosten, die der Unternehmer trägt.

Weitere Auskünfte
Wir können auf unserer Homepage natürlich nur allgemeine Auskünfte geben. Ob es für die jeweilige Bildungsmaßnahme in Ihrem Fall steuerliche Vorteile gibt, kann Ihnen nur Ihr Finanzamt oder Ihr Steuerberater im Detail erklären.