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Steuern sparen
Mit Aus- und Weiterbildung Steuern sparen
Aufwendungen für die Aus- und Weiterbildung am WIFI sind in vielen Fällen steuerlich absetzbar.
Wenn man als Mitarbeiter:in die Kosten trägt
Zahlt man die Kosten für die Aus- und Weiterbildung bzw. Umschulung aus eigener Tasche, kann man als unselbstständig Beschäftigte:r die Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Was heißt Absetzung?
Die Kosten – der Kursbeitrag, aber auch etwaige Reisekosten – werden vor der Bemessung der Steuer abgezogen. Das geschieht im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung. Dazu reicht man das entsprechende Formular (L1) entweder elektronisch unter FinanzOnline oder in Papierform beim Finanzamt ein.
Wie hoch ist die Steuerersparnis?
Das hängt von der Höhe des Jahreseinkommens ab. Denn je mehr man verdient, desto mehr Steuer zahlt man („Steuerprogression“). Geringe Einkommen werden nicht besteuert. Ab einem jährlichen steuerpflichtigen Einkommen von 11.000 Euro zahlt man als Arbeitnehmer:in Lohnsteuer, wobei der Steuersatz mit zunehmendem Einkommen ansteigt und ab einem Jahreseinkommen von 90.000 Euro für jeden weiteren Euro 50 % beträgt.
Wenn man etwas von der Steuer absetzt, vermindert dies die höchste „Schicht“ des Einkommens – man spart also für den abgesetzten Betrag den jeweils höchsten Steuersatz. Für jede:n Arbeitnehmer:in ist bereits in der Lohnsteuertabelle eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 132 Euro jährlich berücksichtigt, daher können nur Werbungskosten, die diesen Betrag übersteigen, zu einer Steuerersparnis führen.
Allerdings werden nicht alle beliebigen Kurse als Werbungskosten anerkannt.
Welche Bildungsmaßnahmen sind nun konkret absetzbar?
- Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit
- Ausbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer damit verwandten Tätigkeit
- Umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs abzielen
Die Fortbildung muss also mit dem Beruf zu tun haben, den man bereits ausübt oder den man – nach einer Berufsausbildung – für einen neuen Job braucht, wenn einem bereits eine Stelle zugesagt wurde.
Beispiele:
- Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung von Arbeitnehmer:innen, die bisher als Gesell:innen tätigen waren
- Aufwendungen von Arbeiter:innen zur Erlangung eines Staplerführerscheins
- Aufwendungen von Büroangestellten für einen EDV- oder Buchhaltungskurs
- Aufwendungen für Sprachkurse, wenn man sie für den Beruf braucht (Sekretär:in, Telefonist:in, Sachbearbeiter:in mit Exportaufgaben, Mitarbeiter:in in der Gastronomie)
Nicht abzugsfähig sind daher Ausbildungen, die hauptsächlich die Privatsphäre betreffen (z.B. Segelschein, B-Führerschein, Esoterik- und Bastelkurse).
Ausbildungskosten sind dann absetzbar, wenn sie mit einer zur ausgeübten Tätigkeit bzw. verwandten Tätigkeit im Zusammenhang stehen.
Beispiele:
- Aufwendungen von Elektriker:innen für den Besuch eines Elektronikkurses
- Aufwendungen von kaufmännischen Angestellten für die Erlangung der Berufsmatura (Matura)
- Aufwendungen von kaufmännischen Angestellten im Zusammenhang mit dem Besuch einer Fachhochschule
Bei umfassenden Umschulungsmaßnahmen müssen Umstände vorliegen, die über die bloße Absichtserklärung, den anderen Beruf ausüben zu wollen, hinausgehen. Es muss daher ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen vorliegen.
Beispiele:
- Aufwendungen eines oststeirischen Landarbeiters oder einer oststeirischen Landarbeiterin im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Werkzeugmacher oder zur Werkzeugmacherin in der Automobilindustrie
- Aufwendungen einer Schneiderin oder eines Schneiders im Zusammenhang mit der Ausbildung in einem Pflegeberuf
Von einer Umschulung kann aber nur dann gesprochen werden, wenn bereits ein Beruf ausgeübt wurde. Nicht absetzbar sind daher Ausbildungskosten für den erstmaligen Berufseinstieg. Wurde aber bereits ein Beruf ausgeübt, hindert eine eingetretene Arbeitslosigkeit die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten nicht.
Beispiel:
Beginnt eine arbeitslose ehemalige kaufmännische Angestellte oder ein arbeitsloser ehemaliger kaufmännischer Angestellter eine Ausbildung zur Heilmasseurin oder zum Heilmasseur, wird eine begünstigte Umschulungsmaßnahme vorliegen.
Was kann man absetzen?
Die Steuerersparnis durch Absetzung kann man geltend machen für:
- den Kursbeitrag (abzüglich etwaiger Förderungen)
- Lehr- und Arbeitsunterlagen
- Reisekosten (Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder amtliches Kilometergeld)
- Taggeld (Diäten)
- Taggelder im Zusammenhang mit einer Bildungsmaßnahme können nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Ort der Bildungsmaßnahme mindestens 25 Kilometer entfernt ist und die Dauer der „Reise“ mehr als 3 Stunden beträgt.
- Wenn Sie allerdings durchgehend länger als 5 Tage oder mindestens einmal in der Woche am Kursort waren, können Sie das Taggeld nur für die ersten 5 Tage beanspruchen. Ab dem 6. Tag wird davon ausgegangen, dass die günstigeren Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind und kein Verpflegungsmehraufwand besteht.
- War die Maßnahme unregelmäßiger, können Sie für die ersten 15 Tage Taggeld geltend machen.
- Nächtigungskosten (wenn aufgrund der Kurszeiten eine Heimreise nicht zumutbar ist)
Wie immer, wenn man es mit Steuerfragen zu tun hat, gibt es viele Einzel- und Sonderregelungen. Wer es ganz genau wissen will, sollte sich beim Wohnsitzfinanzamt erkundigen.
Wenn man sich als Selbstständige:r weiterbildet
Selbstständige Unternehmerinnen und Unternehmer können die eigenen Aus- und Weiterbildungen als Betriebsausgaben geltend machen. Die Höhe der Steuerersparnis ist von der jeweiligen Steuerprogression abhängig.
Voraussetzung für die Anerkennung als Betriebsausgaben ist, dass die Weiterbildung betrieblich veranlasst ist, also mit der ausgeübten Tätigkeit in Zusammenhang steht. Man kann in der Regel davon ausgehen, dass zumindest vergleichbare Maßstäbe wie bei Unselbstständigen angewandt werden.
Zudem sind auch Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen, als Betriebsausgaben absetzbar.
Für die Absetzbarkeit der Aus- und Weiterbildungskosten (Kurskosten, Diäten usw.) gelten ähnliche Bestimmungen, wie sie für derartige Aufwendungen, wenn sie von Nichtselbstständigen getätigt werden, gelten (siehe dazu weiter oben „Was kann man absetzen?“).
Wenn man als Unternehmen seine Mitarbeiter:innen weiterbildet
Weiterbildungsausgaben sind Betriebsausgaben. Trägt das Unternehmen die Kosten für die Aus- und Fortbildung seiner Mitarbeiter:innen, sind diese Aufwendungen natürlich Betriebsausgaben, wenn die Weiterbildung im betrieblichen Interesse liegt.
Als Kosten der Weiterbildung gelten neben den direkt übernommenen Kurskosten auch weitere Kosten, wie die Ausgaben für Fachbücher, Unterbringung, Verpflegung und Reisekosten, die das Unternehmen trägt.
Weitere Auskünfte
Wir können auf unserer Homepage natürlich nur allgemeine Auskünfte geben. Ob es für die jeweilige Bildungsmaßnahme in Ihrem Fall steuerliche Vorteile gibt, kann Ihnen nur Ihr Finanzamt oder Ihr Steuerberater im Detail erklären.