Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen, neben den allg. Voraussetzungen (§3 Abs. 2 PBStV), verpflichtend auch folgende Schulungen nachweisen:§ 57a-Grundschulung über insgesamt 36 Std. für die Ermächtigung zur Begutachtung von Fahrzeugen bis 3.500 kg zulässiges Gesamtgewicht.
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    Kursnummer: 51140045
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    Kursnummer: 51140015
    760,00 EUR Kursnummer: 51140015
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    Kursnummer: 51140025
    760,00 EUR Kursnummer: 51140025
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    Kursnummer: 51140035
    760,00 EUR Kursnummer: 51140035
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    Kursnummer: 51140085
    760,00 EUR Kursnummer: 51140085

§ 57a - Grundschulung

Schulungsschwerpunkte sind die allgemeinen Bestimmungen und rechtlichen Grundlagen der wiederkehrenden Begutachtung, elektronische Begutachtungsverwaltung 'EBV', Aufbau und Systematik des Mängelkataloges, Einteilung der Mängelgruppen, technische Besonderheiten, Fahrzeugüberprüfung, praktische Unterweisung an den Prüfungseinrichtungen.

Die geeignete Person muss Ihre Prüfberechtigung in Form von periodischen Weiterbildungen im 3 - Jahreszyklus erneuern. (Intervall- & Toleranzfrist siehe 'Periodische Weiterbildung').

Schwerpunkte: Allgemeine Bestimmungen und rechtliche Grundlagen der wiederkehrenden Begutachtung, elektronische Begutachtungsverwaltung 'EBV', Aufbau und Systematik des Mängelkataloges, Einteilung der Mängelgruppen, technische Besonderheiten, Fahrzeugüberprüfung, praktische Unterweisung an den Prüfungseinrichtungen.

Lehrgangsdauer sowie Kursinhalte sind gesetzlich festgelegt.

Aus diesem Grund ist bei diesem Kurs 100% Anwesenheit erforderlich!

Vom Teilnehmer mitzubringen:
amtlicher Ausweis (Personalausweis, Führerschein, Pass), LAP-Zeugnis oder HTL Abschlusszeugnis,
2-jährige Praxisbestätigung eines §57a Betriebs oder Meisterprüfungszeugnis
Für das aktive Arbeiten mit der digitalen Schulungsunterlage/Mängelkatalog empfehlen wir ein Smartphone, Tablet oder einen Laptop mitzunehmen.

Achtung: für die Ermächtigung zur Begutachtung von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3.500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h müssen die beiden Lehrgänge „§ 57a-Erweiterungsschulung (4 Stunden)“ und der „§ 57a - Spezialkurs Bremsanlagen für Fahrzeuge über 3,5 t und 50 KM/H Bauartgeschwindigkeit - Grundausbildung“ (12 Stunden) besucht werden.