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Sie wollen im Arbeitnehmerschutz die höchste Qualifikation haben? Die Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft gibt Ihnen die Möglichkeit dazu!Bei Interesse kommen Sie zur Informationsveranstaltung!
Informationsabend Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft
Zur Überprüfung Ihrer Zugangsvoraussetzung ist diese Vorbesprechung ein verpflichtender Termin!
Die Zugangsvoraussetzungen laut Sicherheitsfachkräfte Verordnung (SFK-VO)§7 lauten wie folgt:
§7(1) Zur Fachausbildung sind Personen zugelassen die
1. ein Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung erfolgreich abgeschlossen haben oder eine Reifeprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt haben oder nach gewerberechtlichen Vorschriften eine Meisterprüfung oder den erfolgreichen Abschluss einer Werkmeisterschule nachgewiesen haben oder eine vergleichbare Ausbildung absolviert haben und und
2. eine mindestens zweijährige, dieser Ausbildung entsprechende betriebliche Tätigkeit ausgeübt haben.
(2) Sonstige Personen dürfen zur Fachausbildung zugelassen werden, wenn sie
1. eine mindestens vierjährige betriebliche Tätigkeit ausgeübt haben und
2. durch Ablegung einer Aufnahmeprüfung an der Ausbildungseinrichtung nachgewiesen haben, dass sie
über ausreichende Grundkenntnisse auf technischem Gebiet verfügen.
Bitte bringen Sie nachfolgende Unterlagen zur Vorbesprechung in Kopie mit:
Sponsionszeugnis, Reifeprüfungszeugnis Meisterbrief oder Werkmeisterbrief
Bestätigung des Dienstgebers über eine zwei- beziehungsweise vierjährige betriebliche Tätigkeit
Anmeldeformular SFK Anwärter im Download!
Die Zugangsvoraussetzungen laut Sicherheitsfachkräfte Verordnung (SFK-VO)§7 lauten wie folgt:
§7(1) Zur Fachausbildung sind Personen zugelassen die
1. ein Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung erfolgreich abgeschlossen haben oder eine Reifeprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt haben oder nach gewerberechtlichen Vorschriften eine Meisterprüfung oder den erfolgreichen Abschluss einer Werkmeisterschule nachgewiesen haben oder eine vergleichbare Ausbildung absolviert haben und und
2. eine mindestens zweijährige, dieser Ausbildung entsprechende betriebliche Tätigkeit ausgeübt haben.
(2) Sonstige Personen dürfen zur Fachausbildung zugelassen werden, wenn sie
1. eine mindestens vierjährige betriebliche Tätigkeit ausgeübt haben und
2. durch Ablegung einer Aufnahmeprüfung an der Ausbildungseinrichtung nachgewiesen haben, dass sie
über ausreichende Grundkenntnisse auf technischem Gebiet verfügen.
Bitte bringen Sie nachfolgende Unterlagen zur Vorbesprechung in Kopie mit:
Sponsionszeugnis, Reifeprüfungszeugnis Meisterbrief oder Werkmeisterbrief
Bestätigung des Dienstgebers über eine zwei- beziehungsweise vierjährige betriebliche Tätigkeit
Anmeldeformular SFK Anwärter im Download!