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Betriebswirtschaft, Recht

Gewerberechtliche Geschäftsführung: Aufgaben, Haftung und Voraussetzungen

Das Gewerberecht kennt unterschiedlichste Unternehmensformen, bei denen eine gewerberechtliche Geschäftsführung vorgeschrieben ist. Ein Blick auf diese herausfordernde Position.

Die gewerberechtliche Geschäftsführung ist die nach § 39 der Gewerbeordnung (GewO) bestellte Person, die in Österreich gegenüber der Behörde für die fachlich einwandfreie Ausübung eines Gewerbes und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Sie muss die fachkompetente Ausübung des Gewerbes sicherstellen, trägt die rechtliche Verantwortung gegenüber den Behörden und ist damit eine der exponiertesten Stellen im Unternehmen.

Welche Verantwortung trägt die gewerberechtliche Geschäftsführung?

„Die gewerberechtliche Geschäftsführung übt in der österreichischen Unternehmenspraxis eine extrem bedeutende Funktion aus, die jedoch im Hinblick auf die konkreten Aufgaben und Haftungsgefahren vielfach unterschätzt wird“, weiß Rechtsexperte Prof. (FH) Mag. Dr. Christian Fritz.

Porträtfoto Christian Fritz
Rechtsexperte Prof. (FH) Mag. Dr. Christian Fritz

„Verfügt ein Unternehmen über eine Gewerbeberechtigung, so übt der gewerberechtliche Geschäftsführer zwar das Gewerbe auf Rechnung und Gefahr der Gesellschaft aus, er haftet jedoch persönlich für die Einhaltung der verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen und verschiedener Schutzgesetze, insbesondere im Betriebsanlagenrecht.“

Wann ist eine gewerberechtliche Geschäftsführung erforderlich?

Gewerberechtliche Geschäftsführungen müssen bei eingetragenen Personengesellschaften wie OG oder KG, bei Kapitalgesellschaften und Vereinen eingesetzt werden sowie bei Einzelunternehmen, wenn deren Eigentümer:innen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes keinen Befähigungsnachweis erbringen können.

Entsprechend der Relevanz dieser Position gibt es gewisse persönliche Anforderungen, die erfüllt werden müssen, etwa die notwendigen fachlichen Befähigungsnachweise, die der Aufgabenstellung entsprechende Position im Unternehmen sowie die tatsächliche Betätigung in diesem.

Welche Haftungsrisiken bestehen in der Praxis?

„Angesichts der Vielfalt von Verwaltungsvorschriften kann es rasch zu einer, auch unbeabsichtigten, Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen kommen, zum Beispiel durch Mitarbeiter:innen“, so Christian Fritz.

„In einem solchen Fall ist jedoch nicht die Gesellschaft Adressat eines Verwaltungsstrafverfahrens, sondern sämtliche Geschäftsführende.“

Haftungsrisiken der gewerberechtlichen Geschäftsführung

TIPP: Gewerberechtliche Geschäftsführer:innen haften für Verwaltungsfehler innerhalb des Unternehmens. Hier kann Expertise vor Schäden bewahren.

Wie können sich gewerberechtliche Geschäftsführer:innen auf ihre Aufgaben vorbereiten?

Aufgrund dieser Komplexität und der persönlichen Anforderungen an die gewerberechtlichen Geschäftsführer:innen hat das WIFI Steiermark die Lehrveranstaltung „Die Gewerberechtliche Geschäftsführung“ konzipiert.

Christian Fritz: „Das Seminar bietet einen fundierten Überblick über die Aufgaben von gewerberechtlichen Geschäftsführer:innen und verdeutlicht, welche Maßnahmen für ein haftungsprophylaktisches Verhalten erforderlich sind. Es wird demonstriert, was zu tun ist, wenn mehrere Personen die Gesellschaft vertreten und diese kumulative Haftung vermieden werden soll.“


Zahlen, Daten, Fakten zur gewerberechtlichen Geschäftsführung

Welche Aufgaben und Voraussetzungen gelten für die gewerberechtliche Geschäftsführung?

Die gewerberechtliche Geschäftsführung ist in Österreich nach § 39 der Gewerbeordnung (GewO) für die fachlich einwandfreie Ausübung eines Gewerbes und die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Bei juristischen Personen ist die Bestellung zwingend vorgeschrieben.

  • Sie ist gegenüber der Behörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen verantwortlich und haftet dem Unternehmen gegenüber bei Verschulden für die fachlich korrekte Ausübung.
  • Die gewerberechtliche Geschäftsführung muss mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit – in der Regel mindestens 20 Stunden – im Betrieb sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein oder dem vertretungsbefugten Organ, etwa Vorstand oder Geschäftsführung, angehören.
  • Wer als Arbeitnehmer:in bestellt ist, kann diese Funktion daher praktisch in höchstens zwei Unternehmen ausüben. Für Mitglieder des vertretungsbefugten Organs ergibt sich diese Grenze nicht; innerhalb eines Konzerns sind Mehrfachbestellungen unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich zulässig.
  • Die Person muss ihren Wohnsitz in der EU, im EWR oder in der Schweiz haben.
  • Falls vorgeschrieben, müssen die für das jeweilige Gewerbe erforderlichen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und der entsprechende Befähigungsnachweis erbracht werden.

Wie verteilen sich die Gesellschaftsformen der Unternehmen in Österreich?

GesellschaftsformAnteil
Einzelunternehmenca. 73 %
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)ca. 20 %
Personengesellschaften (KG, OG)ca. 5 %
Aktiengesellschaften (AG)ca. 0,5 %
Sonstige, z. B. Vereineca. 1,5 %

Bei dieser Aufteilung handelt es sich um eine grobe Einordnung, da die Erfassung der Daten dezentral erfolgt – unter anderem über WKO-Mitgliedschaften sowie freie und regulierte Gewerbe – und daher keine eindeutige Zuordnung möglich ist.


Häufige Fragen zur gewerberechtlichen Geschäftsführung

Haftet die gewerberechtliche Geschäftsführung persönlich?

Sie muss die fachkompetente Ausübung des Gewerbes sicherstellen und trägt gegenüber den Behörden die Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen. Zudem kann sie persönlich für die Einhaltung verwaltungsstrafrechtlicher Bestimmungen und verschiedener Schutzgesetze verantwortlich sein.

Welche Unternehmen müssen eine gewerberechtliche Geschäftsführung bestellen?

Sie ist bei eingetragenen Personengesellschaften wie OG oder KG, bei Kapitalgesellschaften und Vereinen erforderlich. Auch bei Einzelunternehmen kann sie notwendig sein, wenn die Eigentümer:innen für ein reglementiertes Gewerbe keinen Befähigungsnachweis erbringen können.

Welche Voraussetzungen muss eine gewerberechtliche Geschäftsführung erfüllen?

Die Person muss die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie muss entweder dem vertretungsbefugten Organ angehören oder mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit – in der Regel mindestens 20 Stunden – sozialversicherungspflichtig im Betrieb beschäftigt sein. Außerdem muss ihr Wohnsitz in der EU, im EWR oder in der Schweiz liegen.

Kann eine Person in mehreren Unternehmen gewerberechtliche Geschäftsführung sein?

Ja, aber mit Einschränkungen: Ist die Person als Arbeitnehmer:in bestellt, muss sie mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sein – praktisch also in höchstens zwei Unternehmen. Für Mitglieder des vertretungsbefugten Organs und innerhalb von Konzernen gelten nach § 39 GewO abweichende Regeln.

Wie können Haftungsrisiken reduziert werden?

Ein fundierter Überblick über Aufgaben, Verantwortlichkeiten und mögliche Haftungsgefahren hilft dabei, Risiken frühzeitig zu erkennen. Das WIFI-Seminar zur gewerberechtlichen Geschäftsführung behandelt unter anderem haftungsprophylaktisches Verhalten und den Umgang mit mehreren vertretungsbefugten Personen.


Was bedeutet das für die Praxis?

Die gewerberechtliche Geschäftsführung ist mit umfassender Verantwortung und möglichen Haftungsrisiken verbunden. Ein fundierter Überblick über Aufgaben, Verantwortlichkeiten und haftungsprophylaktisches Verhalten hilft dabei, Risiken frühzeitig zu erkennen.

Stand: Oktober 2026 | Dieser Beitrag erschien in gekürzter Form in der WIFI-Zeitschrift RW-Aktuell.

Bildcredits: © fotogestoeber | stock.adobe.com (Header), © KK (Porträt C. Fritz)

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