Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege

Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Interessent:innen für den Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Fußpflege am WIFI Steiermark!

 

Der Gesetzgeber sieht für den Zugang zum Gewerbe der Fußpflege (§ 94 Z 48 GewO 1994) u.a. Praxiszeiten vor, die je nach Art der Ausbildung eine unterschiedliche Dauer aufweisen müssen. Im folgenden Absatz finden Sie einen Auszug der entsprechenden Verordnung und einen Link zu den Zugangsvoraussetzungen im RIS (Rechtsinformationssystem des Bundes)

Für die Teilnahme am Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Fußpfleger, brauchen wir eine Bestätigung von Ihnen, dass Sie die Praxiszeiten, die der Gesetzgeber bis zum Start der Ausbildung vorsieht, bereits erfüllen.

Füllen Sie das folgende Formular bitte aus und bestätigen Sie die darin enthaltenen Angaben damit. Vielen Dank!
 


 

Bestätigung Praxiszeiten für die geplante Anmeldung des reglementierte Gewerbe der Fußpflege.

Ich habe folgende Ausbildung im Bereich Fußpflege absolviert und brauche damit folgende Praxiszeiten (bitte füllen Sie das Formular aus und senden Sie die Daten ab).

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege (Fußpflege-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 48/2003


Zugangsvoraussetzungen

§ 1. Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fußpflege (§ 94 Z 23 GewO 1994) wird erbracht durch Belege über Paragraph eins, Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fußpflege (Paragraph 94, Ziffer 23, GewO 1994) wird erbracht durch Belege über

1. den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin und die Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin und die Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fußpfleger oder die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

3. eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

4. den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Fußpfleger und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Fußpfleger, mit dem nicht vor Ablauf von einem Jahr der fachlichen Tätigkeit begonnen wurde, und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

Link zur Fußpflege-Zugangsvoraussetzung im RIS