Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage

Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Interessent:innen für den Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Masseure am WIFI Steiermark!

 

Der Gesetzgeber sieht für den Zugang zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994) u.a. Praxiszeiten vor, die je nach Art der Ausbildung eine unterschiedliche Dauer aufweisen müssen. Im folgenden Absatz finden Sie einen Auszug der entsprechenden Verordnung und einen Link zu den Zugangsvoraussetzungen im RIS (Rechtsinformationssystem des Bundes)

Für die Teilnahme am Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, brauchen wir eine Bestätigung von Ihnen, dass Sie die Praxiszeiten, die der Gesetzgeber bis zum Start der Ausbildung vorsieht, bereits erfüllen.

Füllen Sie das folgende Formular bitte aus und bestätigen Sie die darin enthaltenen Angaben damit. Vielen Dank!
 


 

Bestätigung Praxiszeiten für die geplante Anmeldung des reglementierte Gewerbe der Massage.

Ich habe folgende Ausbildung im Bereich Massage absolviert und brauche damit folgende Praxiszeiten (bitte füllen Sie das Formular aus und senden Sie die Daten ab).


Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung) idF BGBl II 135/2009 (BGBl II 68/2003 und BGBl II 135/2009)
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die folgenden Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen:

1. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Humanmedizin und eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

b) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrgangs über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von eineinhalb Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

c) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Masseure, eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von zwei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

d) Zeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur oder zum medizinischen Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von einem Jahr der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

e) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer für das Gewerbe der Masseure einschlägigen, mindestens zweijährigen berufsbildenden Schule, eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von drei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

3. das Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Physiotherapeuten oder Heilmasseur sowie eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit und die Unternehmerprüfung. Unbeschadet § 23 Abs. 2 GewO 1994 entfällt die Unternehmerprüfung, wenn der Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichen Tätigkeit als Physiotherapeut oder als Heilmasseur erbracht wird. (2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen; diese Beschäftigung muss überwiegend klassische Massage sowie Reflexzonenmassage (Segmentmassage, Bindegewebsmassage, Fußreflexzonenmassage), Akupunktmassage und Lymphdrainage zum Gegenstand haben.

Link zur Massage-Zugangsvoraussetzung im RIS