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Erlangung der Giftbezugslizenz
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Erlangung der Giftbezugslizenz

INHALTSVERZEICHNIS
  1. Inhalt
  2. Zielgruppe
Inhalt

Als Giftbeauftragter im Betrieb, Landwirt, der Gifte bezieht, Mitarbeiter in einem allgemeinen Betrieb, der Gifte erwirbt und verwendet, sowie jener, der für die betriebliche Umsetzung der REACH-Verordnung zuständig sein wird, erwerben Sie in diesem Seminar die erforderlichen Fachkenntnisse und erhalten nach positiv abgelegter Prüfung das entsprechende Zeugnis.

Dieser Sachkenntniskurs beinhaltet die laut Anhang 4 der Giftverordnung 2000 erforderlichen Kenntnisse und dient somit als Sachkenntnisberechtigungsnachweis für den Antrag auf eine Giftbezugsbewilligung, wobei insbesondere auf die Aspekte der REACH-Verordnung Bedacht genommen wird.
Durch neue gesetzliche Bestimmungen ist die Erlangung einer Giftbezugsbewilligung seit 2001/01/11 an nachweisliche Sachkenntnis gebunden, die mit der Teilnahme an einem, durch den Landeshauptmann genehmigten, Sachkenntniskurs erworben werden kann. Laut § 4 Giftverordnung 2000 ist für die Erteilung einer Giftbezugsbewilligung, gemäß § 42 des ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 und der Giftverordnung 2000 (Giftbezugslizenz, Giftbezugsschein), die Sachkenntnis der Giftverordnung 2000 nachzuweisen.

Der Kurs beinhaltet ebenfalls alle Neuerungen gem. Änderung der Giftverordnung 2000 (BGBl. 229 vom 18. August 2016).

Inhalte:

  • Einführung Umgang mit Gefahrenstoffen
  • Grundlagen der Chemie
  • Physik und Toxikologie
  • Anwenderschutz
  • Informationsquellen für den Umgang mit gefährlichen Stoffen
  • Gesetze und Vorschriften
  • Diskussion anhand von Fallbeispielen aus der Praxis
  • Laborübungen
  • Schriftliche Prüfung gemäß Giftverordnung 2000 i. d. g. F.
Den Abschluss bildet eine Prüfung, nach deren positiver Absolvierung Sie ein Zeugnis verliehen bekommen.
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Broschüre

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Zielgruppe

  • Giftbeauftragte in Betrieben
  • Landwirte, die Gifte beziehen
  • Mitarbeiter in einem allgemeinen Betrieb, der Gifte erwirbt und verwendet
  • Personen, die für die betriebliche Umsetzung der REACH-Verordnung zuständig sind